Waldwege

Aktueller Stand:

Waldwege zum Friedrichsee und zum Langen See, die nach dem Landeswaldgesetz nicht mit dem Kraftfahrzeug befahren werden dürfen, sind auf den Karten unten rot gekennzeichnet.

Das Betreten ist jeweils auf eigene Gefahr. Bitte suchen Sie eine Parkgelegenheit außerhalb dieser Bereiche und achten Sie auf die Waldbrand-Warnstufen.

Zuweg zum Friedrichsee

Die gleiche Regelung gilt auch für den Waldweg zum Strand des Langen Sees. Auch hier darf nicht bis zum Ufer gefahren und dort geparkt werden.

Waldweg Langer See (Quelle der Kartengrundlage: Open Streetmap)

Es ist in der Dübener Heide nicht leicht, öffentliche Wege von Waldwegen zu unterscheiden. Es gibt öffentliche Wege, die nicht gekennzeichnet sind und wie Waldwege aussehen und es gibt Waldwege, die besser befestigt sind als diese öffentlichen Wege und den Eindruck erwecken, sie seien öffentliche Wege durch den Wald. Hier muß sich aber jeder selbst informieren, denn eine Kennzeichnung dieser vielen Wege stellt einen großen Arbeits- und Kostenaufwand dar.

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Auszug aus dem Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt:

§ 24 LWaldG
Befahren

(1) Das Befahren der freien Landschaft mit Kraftfahrzeugen ist außer in den Fällen des Absatzes 3 verboten.

(2) Das Befahren der freien Landschaft mit Fahrrädern, Krankenfahrstühlen oder Fahrzeugen ohne Motorkraft ist außer in den Fällen des Absatzes 3 nur auf Wegen gestattet. Dabei ist auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen.

(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten nicht für:

  1. Personen mit Genehmigung der zuständigen Behörde oder mit vorheriger Zustimmung des Grundeigentümers oder des Nutzungsberechtigten, jedoch nicht zu motorsportlichen Zwecken,
  2. Personen im Rahmen der befugten Jagdausübung,
  3. Beschäftigte der unmittelbaren und mittelbaren Verwaltung sowie Personen, die im Auftrag der Verwaltung tätig werden, soweit das Befahren zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Die zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 1 erteilen, wenn

  1. bei Abwägung die Interessen der Antragstellenden diejenigen der Grundbesitzer überwiegen,
  2. die Antragstellenden gewährleisten, dass sie den Grundbesitzern entstehende Nachteile ausgleichen, und
  3. öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.


Eine Anhörung kann unterbleiben, wenn die Grundbesitzer unbekannt sind oder die Anhörung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre.