Nutzungsbedingungen/AGB

Hier finden Sie – wenn Sie im Forstgebiet wohnen – wichtige Informationen und Veröffentlichungen.

Durch die Zergliederung benötigt das Gebiet – auch im Interesse der Anlieger – eine gewisse Nutzungsordnung, die mit diesem Internet-Informationsangebot geregelt werden soll. Das Betreten der Grundstücke, das Angeln, Baden und insbesondere die Jagd (Sicherheit!) sind reglementiert. Welche Grundstücke zum Forst Rotta gehören, kann in der Verwaltung angefragt werden.

Mit dem Betreten werden die Nutzungsbedingungen akzeptiert. Der Aufenthalt auf unseren Grundstücken erfolgt ausdrücklich auf eigene Gefahr. Entstehen uns im Zusammenhang mit dem Betreten unserer Grundstücke Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, so gilt hier volle Privathaftung, unabhängig davon, ob das Betreten privat oder dienstlich im Auftrage von Körperschaften erfolgte. Bei vorsätzlichen Schädigungen und Handlungen gegen den Willen der Betreiber sind je Einzelfall 10.000 Euro sofort fällig und vollstreckbar.

Weiteres:
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Wildschäden (Auszug aus unseren AGB)

Ersatz von Wildschäden im Eigenjagd-Revier „Forst Rotta“:

Als Revierinhaber sind wir gem. allgemeiner Gesetze und Rechtsprechungen verpflichtet, durch Wild entstandene Schäden zu ersetzen. Das können wir aber nur unter bestimmten Voraussetzungen tun:

  • Werden Land-/Forstwirtchaftliche Pflanzungen angelegt, sind Wildschaden-Verhütungsmaßnahmen zwingend vorab mit uns zu besprechen. Da uns dazu Kosten entstehen, haben wir auch das Recht, die Art und den Umfang der Maßnahmen mitzubestimmen! Findet dies nicht statt und werden wir stattdessen vor vollendete Tatsachen gestellt (entstandene Wildschäden), müssen wir jede Haftung ablehnen! Ertragsinteressen und vernünftige, kostenoptimale Schutzmaßnahmen bedürfen einer partnerschaftlichen, gemeinsamen Vorgehensweise, die wir Ihnen hiermit zusichern.
  • Die Flächen müssen ordentlich land- oder forstwirtschaftlich bewirtschaftet werden
  • Der Geschädigte ist verpflichtet, sich im Rahmen der Zumutbarkeit um eine Schadenminderung / Schadensverhinderung zu bemühen bzw. Maßnahmen des Jagdinhabers zu dulden. Verletzt er diese Pflichten, so kann der Wildschadenersatz wegen eines Mitverschuldens ausgeschlossen sein.
  • Der Eigentümer / Nutzungsberechtigte des Grundstücks ist verpflichtet, Maßnahmen des Jagdpächters zur Schadensminderung zu dulden bzw. ihm bei der Schadensabwehr behilflich zu sein
  • Ein Schadenersatz an in § 32 Absatz 2 BjagdG aufgeführten Pflanzen oder Kulturen kann ausgeschlossen werden, wenn der Geschädigte nicht die üblichen Schutzvorrichtungen angebracht hat, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen.
  • Schäden müssen innerhalb der gesetzlichen Frist des § 34 BJagdG beim Ordnungsamt angemeldet werden, d.H. innerhalb einer Woche nach der Entdeckung des Schadens.
  • Achten Sie bitte darauf, daß Sie ihre Flächen regelmäßig kontrollieren.

Freundliche Grüße, Ihr: Josef Wefel

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Jagdpachtzahlungen:

Wir bitten alle Eigentümer der bejagbaren Flächen innerhalb des Forst Rotta, die Jagdpachtzahlung bei uns anzufordern,
sofern dies noch nicht geschehen ist.
Wir benötigen einmalig einen aktuellen Auszug aus dem Grundbuch (Bestandsverzeichnis) sowie die Angabe Ihrer Bankverbindung.

Freundliche Grüße, Ihr: Josef Wefel